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Infos für gesetzlich Versicherte

Liebe Patientinnen, liebe Patienten,

wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gelten einige Regeln, die wir Ihnen auf dieser Seite erläutern möchten.

Diese Regeln sind in der Heilmittelrichtlinie von 2011 oder im Gesetz festgelegt und für Ärzte und Therapeuten bindend.

Heilmittelverordnungen werden von den Krankenkassen nur bezahlt, wenn diese Regeln von Ärzten, Therapeuten und Patienten eingehalten werden. Diese Regeln überprüfen wir und halten sie ein, da wir sonst die von uns erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abrechnen können.

Dazu gehört die Überprüfung der Verordnung (Rezept) auf Gültigkeit. Wir dürfen keine Behandlung ohne gültige Verordnung beginnen. Änderungen an einer Verordnung kann ausschließlich der behandelnde Arzt vornehmen.

Häufige Fragen:

Kann eine verordnete Krankengymnastik gegen Massage getauscht werden?

Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund seiner Diagnose ein bestimmtes Heilmittel oder eine Heilmittelkombination. Durchgeführt werden muss das, was verordnet ist. 
Eine verordnete Behandlung kann nicht gegen eine andere getauscht werden.

Wie lange darf ich mit dem Beginn der Behandlung warten?

Die erste Behandlung muss spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum auf der Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat auf dem Rezept ausdrücklich einen späteren Behandlungsbeginn vermerkt. Danach ist das Rezept ungültig.

Wie lange darf ich das Rezept unterbrechen?

Auch die Pause zwischen zwei Behandlungsterminen darf ohne Begründung nicht länger als 14 Tage dauern,ansonsten wird das Rezept ungültig.

Muss ich etwas bezahlen?

Seit 2004 verlangt der Gesetzgeber von Ihnen einen eigenen finanziellen Beitrag von 10.- Euro pro Rezept plus 10% des Behandlungswertes. Dieser Betrag ist üblicherweise vor der ersten Behandlung zu entrichten, worüber Sie eine Quittung erhalten. (Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden!) Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, bringen sie bitte Ihren Befreiungsausweis von der Krankenkasse mit.

Kurzfristige Terminabsagen

Wir führen eine Praxis mit Bestellsystem, d. h. wir führen Behandlungen nur aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie frei. Wenn Sie einen mit uns vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so sagen Sie diesen bitte unbedingt einen vollen Werktag vorher ab. Bei einer Absage mit kürzerer Frist, egal aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit…) werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt.

Da uns fixe Kosten für Gehälter der Mitarbeiter, Miete, Energie etc. auch für den ausgefallenen Termin entstehen, müssen wir Ihnen eine Ausfallgebühr gemäß der Regelung im §615 BGB in Höhe des Behandlungswertes in Rechnung stellen. Es ist nicht möglich, ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen. Dies wird von den Krankenkassen als Betrug gewertet!

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis!