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Info für Privatversicherte

Liebe Patientin, lieber Patient!

Wir behandeln Sie sehr gerne und geben uns alle Mühe, für Ihre Gesundheit eine optimale Leistung zu erbringen. Nach Abschluss Ihrer Behandlung erhalten Sie von uns eine Rechnung, die Sie mit dem Rezept und der Honorarvereinbarung bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Obwohl wir unter Berücksichtigung unseres Personalaufwandes und unserer Betriebskosten maßvolle Preise in Ansatz bringen, müssen wir uns in letzter Zeit immer wieder das Argument privater Krankenversicherungen anhören, „unsere Preise seien unangemessen bzw. unüblich“. Mit diesen und anderen unzutreffenden Argumenten erstatten manche private Krankenversicherungen unsere Rechnung nur partiell.

Zu diesem Thema möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis. Das oft gebrauchte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist in unserem Fall jedoch absolut unzutreffend. Nach der in unserer Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht üblich. Ist eine Honorarvereinbarung getroffen, so gilt diese vorrangig.

Häufig wird auf die Beihilfesätze verwiesen, diese jedoch betreffenzusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Wie sich bereits aus dem Begriff ergibt, kann keine Kostentragung zu 100% gemeint sein. Abgesehen davon wurden diese 1956 erarbeitet und sind mittlerweile gerichtlich als zu niedrig (nicht kostendeckend) bewertet worden.

Beihilfepatienten erhalten in der Regel 50% Erstattung, die andere Hälfte wird durch Privatversicherungen oder Selbstzahlung abgedeckt. Für Heilbehandlungen mit festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträgen, werden keine Eigenbehalte abgezogen und der Eigenanteil des Beihilfe- Privatpatienten ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem beihilfefähigen Höchstbetrag und unserem Honorarsatz.

Beihilfepatienten sind bei uns Privatpatienten und daher machen wir weder in der Behandlung noch in der Rechnungsstellung Unterschiede gegenüber vollversicherten der Privatkassen.

Da wir bei den Behandlungen in Vorleistung gehen, ist die Rechnung für die erhaltenen Therapie sofort zu entrichten, bzw. unsere Zahlungsfrist zu beachten.

Weitere Informationen und Musterbriefe im Falle einer Kürzung der Kostenerstattung durch die PKV finden Sie hier